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   BVerwG, 02.10.1963 - IV C 20.62   

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https://dejure.org/1963,1891
BVerwG, 02.10.1963 - IV C 20.62 (https://dejure.org/1963,1891)
BVerwG, Entscheidung vom 02.10.1963 - IV C 20.62 (https://dejure.org/1963,1891)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Oktober 1963 - IV C 20.62 (https://dejure.org/1963,1891)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Kriegsschadenrente als Vertriebene - Anforderungen an die Annahme einer Rücknahme eines ablehnenden Bescheides durch die Ausgleichsbehörde - Nachträgliche Bewilligung einer Kriegsschadenrente - Ausübung des Ermessens der Ausgleichsbehörde - Voraussetzungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.12.1962 - III C 75.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1963 - IV C 20.62
    Eine Bindung des Ermessens dahin, daß eine Rentengewährung nach unanfechtbar gewordener Ablehnung nicht mit Rückwirkung auf den früheren Antrag erfolgen könne, ist rechtswidrig (Fortsetzung der Rechtsprechun in BVerwG IV C 136.58, BVerwG III C 75.59, BVerwG III C 65.59).

    Die Ausübung des Ermessens wird in diesem Falle in der Regel nur dann fehlerfrei sein, wenn die Rente rückwirkend bewilligt wird (Weiterbildung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 136.58, BVerwG IV C 239.57, BVerwG III C 75.59, BVerwG III C 65.59).

    Auch der III. Senat hat diese starre Ermessensbindung für rechtswidrig gehalten (BVerwG III C 75.59 in BVerwGE 15, 196 undUrteil vom 27. Juni 1963 - BVerwG III C 65.59 -).

  • BVerwG, 14.10.1959 - IV C 136.58
    Auszug aus BVerwG, 02.10.1963 - IV C 20.62
    Eine Bindung des Ermessens dahin, daß eine Rentengewährung nach unanfechtbar gewordener Ablehnung nicht mit Rückwirkung auf den früheren Antrag erfolgen könne, ist rechtswidrig (Fortsetzung der Rechtsprechun in BVerwG IV C 136.58, BVerwG III C 75.59, BVerwG III C 65.59).

    Die Ausübung des Ermessens wird in diesem Falle in der Regel nur dann fehlerfrei sein, wenn die Rente rückwirkend bewilligt wird (Weiterbildung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 136.58, BVerwG IV C 239.57, BVerwG III C 75.59, BVerwG III C 65.59).

    Mit dieser Rechtsansicht des Bundesausgleichsamtes hat sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Oktober 1959 eingehend befaßt, in dem er die vom Bundesausgleichsamt geübte Ermessensbindung der Behörden nicht für rechtmäßig erklärte (BVerwG IV C 136.58 in BVerwGE 10, 12).

  • BVerwG, 27.06.1963 - III C 65.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1963 - IV C 20.62
    Eine Bindung des Ermessens dahin, daß eine Rentengewährung nach unanfechtbar gewordener Ablehnung nicht mit Rückwirkung auf den früheren Antrag erfolgen könne, ist rechtswidrig (Fortsetzung der Rechtsprechun in BVerwG IV C 136.58, BVerwG III C 75.59, BVerwG III C 65.59).

    Die Ausübung des Ermessens wird in diesem Falle in der Regel nur dann fehlerfrei sein, wenn die Rente rückwirkend bewilligt wird (Weiterbildung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 136.58, BVerwG IV C 239.57, BVerwG III C 75.59, BVerwG III C 65.59).

    Auch der III. Senat hat diese starre Ermessensbindung für rechtswidrig gehalten (BVerwG III C 75.59 in BVerwGE 15, 196 undUrteil vom 27. Juni 1963 - BVerwG III C 65.59 -).

  • BVerwG, 13.02.1959 - IV C 239.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1963 - IV C 20.62
    Die Ausübung des Ermessens wird in diesem Falle in der Regel nur dann fehlerfrei sein, wenn die Rente rückwirkend bewilligt wird (Weiterbildung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 136.58, BVerwG IV C 239.57, BVerwG III C 75.59, BVerwG III C 65.59).

    Der Senat hat bereits in anderer Sache darauf hingewiesen, daß derartige Fälle denkbar sind (BVerwG IV C 239.57 in ZLA 1959, 235; IFLA 1960, 17).

  • BVerwG, 19.11.1965 - IV C 121.64

    Rechtsmittel

    Greift die Behörde eine rechtskräftig entschiedene Sache wieder auf, so ist sie zumindest bei Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch gehalten, sich mit ihr in vollem Umfang zu befassen (vgl. auch BVerwG IV C 20.62).

    Da es sich nicht um einen Gnadenerweis handelt, sondern um ein Wiedereröffnen des geordneten Verfahrens, muß jedenfalls bei mit Rechtsanspruch ausgestatteten Ausgleichsleistungen (§ 232 LAG) die Leistung im zustehenden Umfang voll zuerkannt werden, wenn sich bei erneuter Prüfung herausstellt, daß alle Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. hierzu auch BVerwG IV C 20.62 in ZLA 1964, 136).

  • BVerwG, 14.07.1965 - V C 29.65
    ... Richtung, ob die Behörde bei ihren neuerlichen Bescheiden vom 28. August 1964 und 26. Oktober 1964, die Zeit vor dem 1. Juli 1962 deshalb unberücksichtigt lassen durfte, weil die Klägerin ihre Gegenvorstellungen erstmals im Jahre 1962 vorgebracht hat (vgl. Urteil des IV. Senats vom 2. Oktober 1963 - BVerwG IV C 20.62 - [ZLA 1964 S. 136]).
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